Falle Gitterrost: Eigentümer muss nicht für Sturz haften

Schleswig – Eigentümer müssen nicht für jede Stolperfalle haften. Das belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Az.: 11 U 65/15).

Verletzt sich eine Passantin, weil sie mit ihren Stöckelschuhen an einem gitterförmigen Fußabtreter hängen bleibt, kann sie jedenfalls nicht ohne weiteres Schmerzensgeld verlangen. Denn in diesem Fall darf der Eigentümer darauf vertrauen, dass Passanten auf solche Gefahren entsprechend regieren und den Gitterrost nur vorsichtig betreten, berichtet die «Neue Juristische Wochenschrift» (Heft 28/2017).

In dem verhandelten Fall war eine Frau mit ihren High Heels an dem vor dem Hauseingang befindlichen Fußabtreter hängen geblieben. Bei dem Sturz verletzte sich die Frau und verlangte daher von der Eigentümerin Schadenersatz und Schmerzensgeld von 77 380 Euro. Ihre Begründung: Der Gitterrost – ein Original aus dem Baujahr 1906 – entspreche nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen.

Das sahen die Richter anders: Zwar weicht der Gitterrost etwas von den heute üblichen Standards ab. Das ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Gitterrost die Gefahr birgt, dass ein hoher Absatz darin hängen bleibt.

Fotocredits: Markus Scholz
(dpa/tmn)

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