Aachen – Sozialhilfeträger können nicht ohne weiteres Anspruch auf das Taschengeld erheben, das Großeltern ihren Enkeln zukommen lassen. Denn bei solchen Zahlungen handelt es sich nach einer Entscheidung des Landgerichts Aachen um sogenannte Anstandsschenkungen (Az.: 3 S 127/16).
Mit dem Urteil ist das monatliche Taschengeld vor dem Rückgriff geschützt, auch wenn die Großeltern verarmen. Voraussetzung ist, dass das Taschengeld angemessen ist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Großvater seiner Enkelin seit Jahren monatlich 50 Euro als Taschengeld zukommen lassen. Nachdem der Mann pflegebedürftig wurde und seine Pflegekosten nicht vollständig aus eigenen Mitteln zahlen konnte, war er auf Sozialhilfe angewiesen.
Der Sozialhilfeträger leitete einen Regressanspruch auf Erstattung des Taschengeldes an die Enkelin auf sich über. Nachdem das Amtsgericht Eschweiler der Klage stattgab, wies das Landgericht sie in zweiter Instanz ab.
Bei der Taschengeldzahlung sei ein Regressanspruch ausgeschlossen, da es sich hier um eine sogenannte Anstandsschenkung handelt. Für Großeltern ist es durchaus üblich, Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen zu lassen. Bei Beginn der Zahlungen sei noch nicht absehbar gewesen, dass der Schenker einmal pflegebedürftig werden würde.
Für den Großvater würde das Ausbleiben der Zuwendung ein Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeuten. Dass die Enkelin das Geld angespart habe, spielt hier keine Rolle. Denn sie darf über das Taschengeld frei verfügen und ist dem Großvater keine Rechenschaft schuldig.
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(dpa/tmn)