Berlin – Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, dürfen die Kosten für die Einrichtung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 1216/16 E).
Das Urteil widerspricht allerdings der Auffassung der Finanzverwaltung. Denn bisher zählen Einrichtungskosten ebenso wie die Miete zu den Unterkunftskosten. Maximal 1000 Euro können so pro Monat geltend gemacht werden. «In vielen Städten werden die 1000 Euro bereits durch die Miete ausgeschöpft», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. «Dann bleibt kaum noch Luft, auch die Kosten für die Einrichtung abzusetzen.» Das Urteil lässt nun mehr Spielraum.
Im verhandelten Fall machte der Kläger in seiner Steuererklärung die Mehraufwendungen für die zweite Wohnung geltend. Neben der Miete führte er auch Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände an. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich bis zu einem Betrag von 1000 Euro. Der Kläger wandte dagegen ein, dass es sich bei den Kosten für die Einrichtung der Wohnung nicht um Unterkunftskosten handele und diese somit unbeschränkt abzugsfähig seien.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht: Im Gesetz sei nicht bestimmt, dass die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den Unterkunftskosten gehören. Sie werden daher auch nicht von dem Höchstbetrag erfasst und dürfen vollständig abgesetzt werden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.
Steuerzahler sollten Einrichtungskosten für die Zweitwohnung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Lehnt das Finanzamt dies ab, so sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 8/17) verwiesen werden. «Bis zu einer Entscheidung bleibt der eigene Steuerfall dann offen, so dass man von einem positiven Ausgang des Verfahrens noch profitieren kann», erklärt Klocke.
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(dpa/tmn)