Hagen – Ein defektes Display am Handy ist ärgerlich. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall rechtfertigt ein solcher Mangel aber nicht ohne weiteres.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dabei auch ein Mobiltelefon gekauft. Kurze Zeit nach dem Kauf brachte sie es mit einem defekten Display wieder in den Laden. Der Inhaber verweigerte aber die Reparatur, weil er der Ansicht wer, der Schaden an dem Gerät sei auf grobe Behandlung zurückzuführen. Die Kundin hingegen forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.
Das Landgericht Hagen wies die Klage ab (Az.: 7 S 70/16): Zum einen sei nicht endgültig geklärt, ob der Schaden schon beim Kauf des Mobiltelefons vorgelegen habe. Zum anderen gelten für eine Nutzungsentschädigung hohe Hürden. Der Frau stand zum einen ein Ersatztelefon zur Verfügung, und zum anderen konnte sie andere Informationsquellen nutzen. Smartphones seien zwar allgegenwärtig. Sie seien aber kein elementarer Bestandteil der Lebensführung.
Über das Urteil berichtet die «Neue juristische Wochenschrift» (Ausgabe 24/2017).
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(dpa/tmn)