München – Zieht jemand kurz vor seinem Tod in ein Pflegeheim, stellt sich die Frage: Welches Nachlassgericht ist zuständig? Es kommt darauf an, entschied des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 31 AR 47/17).
War der Erblasser beim Umzug ins Heim noch geschäftsfähig, ist das Nachlassgericht am Ort des Pflegeheims für die Testamentseröffnung zuständig, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Umzugs dagegen nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu fällen, bleibt das Amtsgericht am vorherigen Wohnort zuständig.
Die Richter stellen klar: Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Umzugs noch geschäftsfähig, wird angenommen, dass er freiwillig seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat und ins Pflegeheim umgezogen ist. Folglich ist das Amtsgericht am Ort des Pflegeheims für die Nachlassabwicklung zuständig.
Anders ist es hingegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Umzugs nicht mehr geschäftsfähig war, seinen bisherigen Wohnsitz also nicht durch einen freien Willensentschluss aufgegeben hat. Zuständig ist dann das Nachlassgericht, wo er zuvor zuletzt gewohnt hat. Der Umzug ins Pflegeheim führt dann also nicht zu einem Zuständigkeitswechsel der Gerichte.
Ein erzwungener oder willenlos begründeter Aufenthalt darf nicht zu einem Zuständigkeitswechsel der Gerichte führen, sonst wären Manipulationen durch Angehörige oder Betreuer Tür und Tor geöffnet. Denn der letzte gewöhnliche Aufenthalt hat mittelbar auch Auswirkungen auf das anzuwendende Recht. Dies gilt dann, wenn das Pflegeheim nicht nur in einem anderen Gerichtsbezirk liegt als der vorherige Wohnsitz des Erblassers, sondern auch in einem anderen Land.
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(dpa/tmn)