Dortmund – Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss bei einem Nebenjob seine Fahrtkostenpauschale nicht auf die Sozialleistung anrechnen. Das zeigt ein Urteil.
Eine solche Pauschale gleicht nur Unkosten aus, die der Arbeitgeber veranlasst habe. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 31 AS 2064/14), wie der
Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein Langzeitarbeitsloser arbeitete für 100 Euro zehn Stunden monatlich als Gärtner. Dazu erhielt er 25 Euro monatlich für Fahrtkosten, die ihm durch die Entsorgung von Grünabfällen entstanden. Das zuständige Jobcenter hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf. Es rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und verlangte entsprechend eine rückwirkende Erstattung.
Das Urteil: Die Klage des Arbeitslosen hatte Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts fällt ein Entgelt bis 100 Euro monatlich unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlten Fahrtkosten könnten nicht angerechnet werden. Sie stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Mannes dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Plus für den Lebensunterhalt. Die Pauschale orientiere sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Fahrtkosten von 0,30 Euro pro Kilometer.
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(dpa/tmn)