Duisburg – Eine Bürgschaft zu übernehmen, ist nicht ohne Risiko. Denn Bürgen übernehmen die finanzielle Verantwortung für fremde Schulden. Und dafür müssen sie, wenn es schlecht läuft, selbst geradestehen.
«Das kann den Bürgen im Zweifelsfall in den Ruin treiben», warnt Herbert P. Schons, Jurist aus Duisburg und Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Konkret ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Vertrag muss in Schriftform erfolgen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, mit seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen zu haften, falls der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlen kann.
Ist der Fall eingetreten und der Bürge musste für den Schuldner zahlen, kann der Bürge vom Schuldner – zumindest theoretisch – das Geld zurückverlangen. Ob der Bürge aber dann tatsächlich sein Geld bekommt, ist fraglich. «Daher sollte immer genau geprüft werden, ob eine Bürgschaft wirklich unbedingt notwendig ist», rät Marcus Köster von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
«Bei der Bürgschaft gibt es verschiedene Formen, die den Verbraucher mal mehr, mal weniger einschnüren», sagt Köster. Bürgen sollten daher sehr genau auf die Formulierung der Bürgschaftsverpflichtung achten, bevor sie sie unterschreiben.
Weit verbreitet sind die sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaften. Dabei verzichtet der Bürge, wie es im Juristendeutsch heißt, auf die Einrede der Vorausklage. «Das bedeutet, dass der Bürge dann zur Kasse gebeten wird, sobald der Schuldner nicht mehr zahlt», erläutert Schons. Der Gläubiger muss dann nicht sich zuerst das Geld beim eigentlichen Schuldner holen, etwa durch Zwangsvollstreckung.
Wer als Verbraucher bürgt, sollte die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzen, rät Köster. Das gilt vor allem bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, zum Beispiel Mietverträgen von erwachsenen Kindern, für die Eltern bürgen sollen. «Durch eine Höchstbetragsbürgschaft bleibt die Haftung des Bürgen auf den einmal festgesetzten Betrag begrenzt», betont Köster.
Nach seinen Angaben kann es auch sinnvoll sein, stattdessen oder ergänzend die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Auch sollte die Hauptschuld, für die der Bürge haften will, eindeutig im Vertrag bezeichnet werden. Sobald die Schulden eines Schuldners beglichen sind, erlischt die Bürgschaft.
Kündigt ein Bürge den Vertrag, ist er nicht seine bereits aufgelaufene Verbindlichkeiten los. Die Kündigung gilt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Bürge auch dann in gewissen Umfang haftet, wenn die Bürgschaft längst gekündigt ist. Grundsätzlich kann dem Bürgen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen. «Ein solcher wichtiger Grund kann etwa die Ehescheidung bei Bürgschaften für Verbindlichkeiten des früheren Ehegatten sein», erläutert Köster.
Unter Ehegatten können Bürgschaften unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Bürgschaft dann unwirksam, wenn ein Ehegatte für den anderen bürgt und dabei seine finanziellen Möglichkeiten überschritten hat. Dann sei davon auszugehen, dass der Ehegatte allein aus emotionalen Motiven gehandelt hat (Az.: IX ZR 198/98; IX ZR 55/96).
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(dpa/tmn)