Schadenersatz wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn

Neustadt/Weinstraße – Eine Entschädigungsleistung aufgrund einer Diskriminierung ist kein Arbeitslohn. Beschäftigte, die eine solche Zahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten, müssen das Geld also nicht versteuern.

Wie das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, gilt das auch dann, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zu der Zahlung bereit erklärt hat.

Im verhandelten Fall ging es um eine Einzelhandelskauffrau, der «aus personenbedingten Gründen» gekündigt worden war. Dagegen klagte die Frau. Zugleich wollte sie eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung erstreiten. Denn wenige Wochen vor der Kündigung hatte die zuständige Behörde bei der Frau offiziell eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt.

Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber daraufhin einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich beendet und der Frau eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen.

Das zuständige Finanzamt stufte diese Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen ein – allerdings zu Unrecht. Denn bei der Zahlung habe es sich nicht um Ersatz für entgangenen Arbeitslohn gehandelt, entschied das Finanzgericht. Vielmehr sei das Geld ein Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei.

Der Arbeitgeber habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen der behaupteten Benachteiligung zu zahlen (Az.: 5 K 1594/14).

Fotocredits: Bernd Wüstneck
(dpa/tmn)

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