Celle – Eine Auszubildende muss aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe zu Hause ausziehen. In so einem Fall kann sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung beim Umzug sowie der Übernahme der Wohnkosten haben.
Sollte es zwischen den Behörden Streit über Zuständigkeiten geben, dürfen Betroffene darunter nicht leiden. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 11 AS 983/16 B ER), berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Fall: Zwischen der 18-jährigen Auszubildenden und ihrer Mutter war es wiederholt zu heftigen Streitigkeiten gekommen – bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzung und einem Polizeieinsatz. Die junge Frau kam mehrfach vorübergehend bei einer Freundin oder in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Die Situation zu Hause war wiederholt eskaliert. Die Jugendhilfe des Sozialamtes empfahl deshalb schnellstmöglichen einen Umzug in eine eigene Wohnung. Das Jobcenter lehnte die Anträge ab. Mit der Begründung, das Sozialamt sei als Träger der Jugendhilfe zuständig.
Das Urteil: Das Jobcenter muss die Kosten für die Unterkunft zunächst für sechs Monate bezahlen. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass das Sozialamt diese Grundsicherungsleistung übernehmen müsse. Aufgrund der Dringlichkeit und der eskalierten Zerrüttung der Verhältnisse sei aber Eile geboten. Auch wenn das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, dürfe der Streit der beteiligten Ämter nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Die Behörden könnten hinterher immer noch unter sich die Zuständigkeit klären.
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(dpa/tmn)