Entlassung von Nachlassverwalter nur bei Pflichtwidrigkeit

Celle – Erben sind verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen. Um dies sicherzustellen, lässt sich eine Nachlassverwaltung beantragen. Der eingesetzte Nachlassverwalter darf nur entlassen werden, wenn er sich pflichtwidrig verhält.

Die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle (Az.: 6 W 107/16). In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser jemanden Grundstücke vermacht. Der Bedachte beantragte eine Nachlassverwaltung aus Sorge davor, dass er das Vermächtnis durch das Verhalten oder die Vermögenslage der eigentlichen Erben nicht erhalten könnte. Dem Antrag wurde stattgegeben und den Erben die Verfügungsmacht über den Nachlass entzogen.

Ein Erbe wandte sich aber gegen die Nachlassverwaltung: Er habe mit dem Vermächtnisnehmer bereits die notariellen Verträge zur Übertragung der Grundstücke geschlossen. Die Ansprüche seien also nicht mehr gefährdet. Daher diene die Nachlassverwaltung nur noch den wirtschaftlichen Interessen des Nachlassverwalters.

Das OLG hielt die Nachlassverwaltung dennoch aufrecht. Aufgrund eines fortbestehenden Streits zwischen den Erben sei die Erfüllung des Vermächtnisses nicht hinreichend sichergestellt. Auch sei der Nachlassverwalter nicht zu entlassen, da kein pflichtwidriges Verhalten erkennbar sei, das die Interessen von Erben oder Vermächtnisnehmern gefährdet. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Verwalter Mittel des Nachlasses pflichtwidrig verwandt oder unzutreffende Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht hat.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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