Bonn – Wertpapiere und Vermögensanlagen dürfen in Deutschland nicht ohne weiteres öffentlich vertrieben werden. Bevor entsprechende Geldanlagen angeboten werden, muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) einen entsprechenden Prospekt genehmigen.
Wichtig zu wissen: Besteht eine Erlaubnis, bedeutet dies nicht automatisch, dass die angebotenen Produkte empfehlenswert sind, erklärt die Bafin auf ihrer
Homepage.
Grundsätzlich prüft die Behörde nach eigenen Angaben nur, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Stellt die Behörde
unerlaubte Geschäfte fest, kann sie aber auch durchsetzen, dass sie Geschäfte eingestellt werden. Informationen über solche unerlaubten Geschäfte finden Verbraucher ebenfalls auf der Homepage der Finanzdienstleistungsaufsicht.
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(dpa/tmn)