Darmstadt – Ein Busfahrer, der für ein Reise- und Omnibusunternehmen arbeitet, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen eigenen Bus einsetzt. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az.: L 1 KR 157/16).
Ist der Busfahrer abhängig beschäftigt, bedeutet das für den Arbeitgeber: Für ihn sind Sozialversicherungsabgaben zu zahlen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Der Fall: Ein Omnibusbetrieb beschäftigte als Dienstleister im öffentlichen Personenverkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden waren. Die Deutsche Rentenversicherung hielt den Mann für abhängig beschäftigt und forderte insgesamt rund 53 000 Euro nach. Die Firma meinte hingegen, der Busfahrer sei selbstständig. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum des Busses selbst gereinigt.
Das Urteil: Das Busunternehmen musste die Versicherungsbeiträge nachzahlen. Die Tätigkeit als Busfahrer könne zwar sowohl abhängig als auch selbstständig ausgeübt werden. Bei der Beurteilung komme es aber entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetzt. Tue er dies nicht, liege in der Regel eine abhängige Beschäftigung vor. Für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit habe in diesem Fall gesprochen, dass das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel gestellt, sowie die Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung getragen habe. Auch sei der Fahrer an die Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen.
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(dpa/tmn)