Berlin – Der neue Strampler, die Windeln, das Fußballtraining und die Klassenfahrt – Kinder kosten Geld. Vieles müssen Eltern allein tragen. Bei grundlegenden Dingen kommt ihnen der Staat aber entgegen, etwa über die Steuererklärung. Das betrifft vor allem die «Anlage Kind».
Aber auch an anderen Stellen können Eltern ihre Steuerlast mindern. Wichtige Punkte:
– Kindergeld: Für leibliche Kinder, aber auch für Pflege- und Adoptivkinder erhalten Eltern Kindergeld – steuerfrei. «Grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, wenn die Kinder aber eine Berufsausbildung absolvieren oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, wenn sie erstmals studieren oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, kann diese Frist bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
Wer das Kindergeld noch nicht bei der zuständigen Familienkasse beantragt hat, sollte dies schnell tun. «Sie können das Kindergeld rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr beantragen», sagt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt.
– Kinderfreibetrag: Gutverdienende zusammenveranlagte Eltern könnten vom Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – zusammengerechnet 7248 Euro für 2016 – profitieren, sagt Klocke. Ob Kindergeld oder Freibeträge günstiger sind, prüfe das Finanzamt automatisch. «Der Steuerzahler muss dafür nur die Anlage Kind ausfüllen», sagt Klocke.
– Getrennt lebende Eltern: «Getrennt lebende Eltern müssen sich Kinder- und Betreuungsfreibetrag teilen, jedenfalls soweit sie ihren Unterhaltspflichten nachkommen», sagt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin. Das Kindergeld erhalte das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
«Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern besteht die Möglichkeit Kinder- und Betreuungsfreibetrag sowie Ausbildungsfreibetrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn der andere Elternteil zu weniger als 75 Prozent seiner Unterhaltspflicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist», fügt Wawro hinzu.
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehenden in Steuerklasse II steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr für das erste Kind zu. Pro weiterem Kind gibt es weitere 240 Euro. «Das heißt: Der Chef zieht ihnen dank des Entlastungsbetrages jeden Monat weniger Lohnsteuer vom Gehalt ab als in Steuerklasse I», erklärt Georgiadis. «Ist ein Kind mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren Steuerzahlern gemeldet, dann erhält derjenigen den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld bekommt», ergänzt Klocke.
– Betreuung: Für Kinder bis 14 Jahren können Eltern Betreuungskosten geltend machen. Darunter fallen Kosten für Kitas, den Hort oder Tagesmütter. «Zwei Drittel der Ausgaben bis maximal 4000 Euro im Jahr je Kind können Eltern als Sonderausgaben von der Steuer absetzen», erklärt Georgiadis. Das Finanzamt berücksichtigt dabei nur die reine Betreuungsleistung, nicht etwa die Verpflegung.
«Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, für sportliche oder andere Freizeitvergnügungen», ergänzt Wawro. Auch Kosten für Au-pairs und Babysitter können abgesetzt werden. Wichtig: «Eltern müssen eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen», sagt Georgiadis. Barzahlungen erkenne das Finanzamt nicht an.
Literatur:
Finanztest Spezial: «Steuern 2017 – Steuern sparen von A – Z», Stiftung Warentest 20117, 144 Seiten, Heft, 8,80 Euro
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)