Bank darf keine Extra-Gebühr für Erbauszahlung fordern

Potsdam – Wer Geld erbt, kann es normalerweise kostenlos auf sein eigenes Konto überweisen lassen. Dazu müssen sich Erben gegenüber der Bank oder Sparkasse eindeutig als solche ausweisen können.

Als Nachweis reichen zum Beispiel das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament oder ein Erbschein, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Erben aber nicht dazu gezwungen werden, der Bank einen Erbschein vorzulegen (Az.: XI ZR 401/12).

Die Verbraucherschützer haben nach eigenen Angaben erfolgreich ein Geldinstitut abgemahnt. Es hatte von Kunden, die nur ein Testament vorlegen konnten, eine Gebühr von bis zu 250 Euro erhoben.

Lediglich die Vorlage eines Erbscheins, einer Bestellungsurkunde oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wollte das Geldinstitut anerkennen. Inzwischen werde die strittige Klausel aber nicht mehr verwendet.

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(dpa/tmn)

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