Beamter auf Zeit: Kein Anspruch auf Vorab-Zahlung

Darmstadt – Wer freiwillig Mitglied der Rentenversicherung ist, kann sich seine bisher gezahlten Beiträge erstatten lassen. Dies gilt etwa für Beamte oder Freiberufler. Eine Ausnahme besteht für Beamte auf Zeit.

Beamte können sich die Beiträge nicht vor dem Rentenalter auszahlen lassen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (Az:. L 5 R 301/15), informiert die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Ein hauptamtlich amtierender Bürgermeister beantragte die vorzeitige Erstattung seiner Beiträge aus der Rentenversicherung – es ging um knapp 15 000 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab. Die Begründung: Der Bürgermeister sei als Beamter auf Zeit zwar versicherungsfrei. Um in solchen Fällen eine Versorgungslücke zu verhindern, gebe es jedoch keine vorzeitige Beitragserstattung. Der 55-Jährige hielt dagegen, er verfüge über ausreichende Bezüge.

Das Urteil: Die vorzeitige Erstattung der Beiträge sei insbesondere für Beamte auf Zeit gesetzlich ausgeschlossen. Nach Auffassung der Richter in Darmstadt gelte dies auch für einen hauptamtlichen Bürgermeister mit hohen Versorgungsansprüchen, wenn er ein sogenannter Wahlbeamter ist. Dabei komme es nicht darauf an, ob er bereits ausreichende Versorgungsansprüche erworben hat.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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