Berlin – Bei Pfandflaschen stellt sich mancher Händler quer. Einige Einschränkungen sind aber unzulässig. So müssen Händler den Pfand auch auszahlen, wenn Kunden nichts im Laden kaufen.
Für Pfandbons dürfe außerdem generell kein Verfallsdatum gelten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin.
Wer PET-Einwegflaschen verkauft, müsse sie auch zurücknehmen. Das gelte auch für Getränkemarken, die im eigenen Geschäft nicht verkauft werden. Eine Ausnahme gelte nur für kleine Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmetern Ladenfläche.
Die Höhe des
Flaschenpfands ist nicht verhandelbar. Händler müssen Verbrauchern den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag auszahlen. Bei Einwegflaschen mit dem DPG-Zeichen erhalten Verbraucher 25 Cent zurück. Für die meisten Bier-Flaschen gibt es 8 Cent und für andere Mehrwegflaschen 15 Cent. Bei Letzteren handelt es sich meist um Glasflaschen.
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(dpa/tmn)