Dortmund – Ein Jobcenter kann einem Langzeitarbeitslosen nicht einfach den Urlaub verwehren. Sofern die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, muss die Behörde einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit zustimmen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil.
Unbotmäßiges Verhalten des Arbeitslosen darf durch eine Verweigerung des Urlaubs nicht sanktioniert werden. In dem verhandelten Fall wollte ein Mann, der seit 2005 Arbeitslosengeld II bezieht, Urlaub. Das Jobcenter war aber der Meinung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Jobcenter allerdings, das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzuzahlen. Die Zustimmung zum Urlaub hätte erteilt werden müssen. Die Richter erachteten es als falsch, nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers auf diese Weise sanktionieren zu wollen. Es komme hier allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Abwesenheit beeinträchtigt werde. Dies sei nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen (Az.: S 19 AS 3947/16).
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(dpa/tmn)